Staatsgewalt Voelkerrecht.EU > Alle Begriffe von A-Z > S > Staatsgewalt Staatsgewalt bezeichnet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Regierung (Verwaltung, besonders Polizei und Armee), Parlament und Gerichte in Form von Hoheitsakten (Anordnungen).Die Staatsgewalt, das Staatsgebiet und das Staatsvolk sind die drei Elemente, welche nach Georg Jellinek den Staatsbegriff des Völkerrechts konstituieren. Nach der Lehre Jean Bodins ist es wesentliches Merkmal eines Staates, eine von innerstaatlichen und äußeren Mächten unabhängige (souveräne) Gewalt auszuüben (Six livres de la république, Buch I 1, 8).Die Staatsgewalt ist also nicht von anderen Instanzen abgeleitet, sondern besteht aus sich selbst heraus. Erst durch ihre Existenz macht sie ein bestimmtes Gebiet zum Staatsgebiet und die dort ansässige Bevölkerung zum Staatsvolk.Nach Thomas Hobbes findet die Staatsgewalt eine wesentliche Legitimation darin, in einer politischen Gemeinschaft ein bellum omnium contra omnes (einen Krieg aller gegen alle) zu verhüten und Rechtssicherheit und ein friedliches und geordnetes Zusammenleben zu gewährleisten. QuellenSeite „Staatsgewalt“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 15. Februar 2016, 13:56 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Staatsgewalt&oldid=151533016 (Abgerufen: 24. August 2016, 08:27 UTC) Weblinks