Staatsvolk Voelkerrecht.EU > Alle Begriffe von A-Z > S > Staatsvolk Das Staatsvolk ist neben dem Staatsgebiet und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne. Unter Staatsvolk versteht man üblicherweise die Summe der Staatsangehörigen und evtl. der ihnen staatsrechtlich prinzipiell gleichgestellten Personen. Gemeint ist damit aber kein Volk im eigentlichen ethnischen Sinne oder Teil eines Volkes in einem Staat; gemeint sind vielmehr Menschen mit gemeinsamer Staatsbürgerschaft, also Bürger eines Staates (Staatsbürger), unabhängig von der Nationalität (Ethnie, Herkunft) des einzelnen Bürgers. Als Gesellschaft tritt für die Staatsangehörigen zu der regelmäßigen Unterworfenheit unter die Staatsgewalt (jedenfalls bei Aufenthalt im Inland) eine besondere personale Beziehung zum Staat hinzu: Staatsangehörigkeit ist ein Status, der wechselseitige Rechte (jedenfalls in Demokratien) und Pflichten für Staatsangehörige begründet. QuellenSeite „Staatsvolk“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 26. April 2016, 09:04 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Staatsvolk&oldid=153822450 (Abgerufen: 27. April 2016, 19:05 UTC) WeblinksDrei-Elemtente-Lehre