Völkerrechtlicher Vertrag Ein Vertrag im Sinne des Völkerrechts ist eine „ausdrückliche oder konkludente Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten, durch welche völkerrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden“. Völkervertragsrecht stellt neben Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen „heute die wichtigste Rechrsquelle des Völkerrechts“ dar. Er setzt, analog zum Vertrag im Privatrecht, die Handlungsfähigkeit der Partner, im völkerrechtlichen Sinne also zumindest eine beschränkte Völkerrechtsfähigkeit der beteiligten Rechtssubjekte voraus. Der Vertrag mit der höchsten geographischen Bindungswirkung ist das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht vom 22. März 1985 mit 196 Vertragsparteien.Im Völkerecht gibt es keien Gesetzgeber. Gerade deswegen fungieren die internationalen Verträge, vor allem die multilateralen Verträge als eine Art von Gesetzen der Internationalen Gemeinschaft.QuellenSeite „Völkerrechtlicher Vertrag“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 8. Februar 2016, 12:09 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=V%C3%B6lkerrechtlicher_Vertrag&oldid=151231715 (Abgerufen: 1. Mai 2016, 07:51 UTC) * Zit. n. Anne Peters, Völkerrecht – Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139. WeblinksDeutschlands völkerrechtliche Verträge (Wikipedia-Listing)