Völkergewohnheitsrecht Voelkerrecht.EU > Alle Begriffe von A-Z > V > Völkergewohnheitsrecht Völkergewohnheitsrecht ist eine Form ungeschriebenen Völkerrechts, das durch allgemeine Übung, getragen von der Überzeugung der rechtlichen Verbindlichkeit der Norm, entsteht. Nach Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs ist das Völkergewohnheitsrecht neben den völkerrechtlichen Verträgen und den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ eine der Rechtsquellen des Völkerrechts. Nach der allgemein anerkannten Definition entsteht Völkergewohnheitsrecht durch eine übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung (lat. opinio iuris sive necessitatis) der Rechtsgenossen – hier konkret der Völkerrechtssubjekte – und die allgemeine Übung (lat. consuetudo). QuellenSeite „Völkergewohnheitsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. November 2015, 09:57 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=V%C3%B6lkergewohnheitsrecht&oldid=147758894 (Abgerufen: 26. April 2016, 14:53 UTC) WeblinksWikipedia Artikel: Völkergewohnheitsrecht