Völkerrecht

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Politische Grenze

Eine politische Grenze ist die Grentlinie zwischen Staatsgebieten (Staatsgrenze, Bundesgrenze, in der Schweiz auch Landesgrenze), teilsouveränen Gliedstaaten und politisch-administrativen Verwaltungseinheiten.

Zwischenstaatliche Grenzziehungen

Durch zwischenstaatliche Grenzziehungen wird einerseits die territoriale Integrität eines Staates gegenüber seiner Nachbarschaft gesichert, andererseits dient sie zur exakten Definition des räumlichen Geltungsbereiches der staatlichen Rechtsordnung. Bei Grenzkonflikten kann es von administrativen Streitigkeiten über Grenzscharmützel bis hin zu Kriegen kommen. Um solche Konflikte zu vermeiden, wurden oft paritätische Grenzkommissionen eingesetzt, manchmal auch „neutrale Zonen“ als Friedenspufferzone oder als geschlossenes Zollgrenzgebiet geschaffen. Nach territorialen Veränderungen oder bei Gebietsstreitigkeiten wird eine zwischenstaatliche Grenze unter Umständen durch eine Demarkation im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen neu festgelegt.

Staatsgrenzen werden sowohl an Land als auch auf See (12-Meilen-Zone) oder durch Binnengewässer gezogen. Werden Teile des Territoriums eines Staates von anderen Staaten eingeschlossen, spricht man von Exklaven beziehungsweise Enklaven. Die gesamte Länge aller politischen Grenzen weltweit beträgt grob geschätzt etwa 250.472 km.

Jede Staatsgrenze an Land verfügt über Grenzübergänger. Das unkontrollierte Passieren einer Staatsgrenze an einer anderen Stelle stellt aber nicht in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar. So gibt es z. B. innerhalb des Schengenraums keine „Schmugglerpfade“ mehr (außer in beibehaltenen historischen Bezeichnungen), da es innerhalb des Europäischen Binnenmarktes kaum noch die Möglichkeit gibt, Waren über Binnengrenzen in der EU zu „schmuggeln“ (Ausnahme: abweichende nationale Bestimmungen über die Legalität des Besitzes bestimmter Gegenstände und Substanzen).

Innerstaatliche Grenzziehungen

Im Sinne von „politisch-administrativen Grenzen“ gehören auch Grenzziehungen zwischen innerstaatlichen Verwaltungseinheiten mit zum Begriffsumfang. Solche innerstaatlichen Trennlinien umfassen jedoch nicht nur Gliedstaatsgrenzen, sondern auch Grenzen zwischen kleineren Verwaltungsgebieten. Dabei bilden etwa Katastralgemeinden oder Bezirke in Österreich keine eigenständigen Gebietskörperschaften, sondern sind bloße Verwaltungsgliederungen. Im Allgemeinen fallen innerstaatliche Grenzen auch mit den Grundstücksgrenzen des privaten oder öffentlichen Eigentums zusammen, wobei es Ausnahmen gibt. 


Siehe auch

Weblinks

Quellen

Bildernachweis